Die Beschwerdeführerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerden. Seitens des Beschwerdeführers 2 wurde am 1. September 2023 die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 beantragt. Der Beschuldigte 3 und die Straf- und Zivilklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen.