Am 2. August 2023 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. aufgrund der beiden Beschwerden ein Beschwerdeverfahren und erteilte diesen die aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 21 30088 wurden Kopien der Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft, dem Beschuldigten 3 und der Straf- und Zivilklägerin zugestellt; die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 wurden je mit einer Kopie der jeweils anderen Beschwerde bedient. Zudem wurde den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers 2.