Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 318 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. November 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigte 1/Beschwerdeführerin 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2/Beschwerdeführer 2 E.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern F.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenstrennung Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Covid-Kre- ditbetrug), Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Be- schuldigte 1) Strafverfahren wegen Betrugs (Beschuldigter 2) Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Covid-Kre- ditbetrug), Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung (Be- schuldigter 3) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Juli 2023 (BM 21 30088) 2 Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft/ Vorinstanz) führte zunächst ein Strafverfahren (BM 21 30088) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und E.________ (nachfolgend: Beschuldig- ter 3) wegen Betrugs und Urkundenfälschung (Covid-Kreditbetrug), Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung, begangen zum Nachteil der F.________ (nach- folgend: Straf- und Zivilklägerin). Mit Verfügung vom 31. Januar 2023 (nachträglich verurkundet) wurde das Strafverfahren, beschränkt auf den Straftatbestand des Be- trugs, auf C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2; mit der Beschwerdefüh- rerin 1: die Beschwerdeführenden) ausgedehnt. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft an, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten 3 von demjenigen gegen die Beschwerdeführerin 1 und den Beschwerdeführer 2 ab- getrennt und unter der Verfahrensnummer BM 21 30088 separat weitergeführt wird. Dagegen erhoben die Beschwerdeführerin 1, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, und der Beschwerdeführer 2, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer). Die Beschwerdeführe- rin 1 stellte dabei folgende Anträge: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, vom 18. Juli 2023, Ziffer 1, sei aufzuheben; die Strafverfahren gegen E.________, die Beschwerdeführerin und C.________ seien gemeinsam weiterzuführen. 2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu Lasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer 2 beantragte was folgt: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2023 sei aufzuheben und das gegen den Be- schwerdeführer und A.________, geführte Strafverfahren sei wieder mit dem in Zusammenhang mit der H.________ GmbH in Liquidation, mit Sitz in I.________ (Ortschaft), bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren gegen E.________, zu vereinigen. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. - unter Kosten und Entschädigungsfolge - Am 2. August 2023 eröffnete die Verfahrensleitung i.V. aufgrund der beiden Be- schwerden ein Beschwerdeverfahren und erteilte diesen die aufschiebende Wirkung. Nach Eingang der amtlichen Akten BM 21 30088 wurden Kopien der Beschwerden der Generalstaatsanwaltschaft, dem Beschuldigten 3 und der Straf- und Zivilklägerin zugestellt; die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 wurden je mit ei- ner Kopie der jeweils anderen Beschwerde bedient. Zudem wurde den Parteien Ge- legenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beschwerdeführerin 1 verzichtete mit Eingabe vom 23. August 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde des Be- schwerdeführers 2. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 31. August 2023 die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerden. Seitens des Beschwerdeführers 2 wurde am 1. September 2023 die Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 be- antragt. Der Beschuldigte 3 und die Straf- und Zivilklägerin liessen sich innert Frist nicht vernehmen. 3 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts des Kantons Bern [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführenden sind als beschuldigte Personen durch die Verfahrenstrennung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechten Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs. Die angefochtene Verfügung enthalte nur eine minimale Begründung. Daraus werde nicht klar, weshalb sich vorliegend eine Ausnahme vom Grundsatz der Verfahrenseinheit aufdränge bzw. die Befragung des Beschuldigten 3 im ge- meinsamen Verfahren nicht möglich sein sollte. 3.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begrün- den. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 3.3 Diese Mindestanforderung ist vorliegend erfüllt. Die Staatsanwaltschaft verweist in Ziff. 1 des Dispositivs zunächst auf Art. 30 StPO, welcher vorsieht, dass Strafverfah- ren aus sachlichen Gründen getrennt oder vereinigt werden können. Die angeord- nete Verfahrenstrennung begründete sie alsdann wie folgt: E.________ konnte als einziger Beschuldigter aufgrund seiner Landesabwesenheit (Strafvollzug im Ge- fängnis in Italien) bis dato durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt werden. Da die Verfahren in Bezug auf die obgenannten Delikte [Anmerkung der Kammer: bezüglich der Beschwerdeführerin 1: Betrug und Urkundenfälschung (Covid-Kreditbetrug), Misswirtschaft und Unterlassung der Buch- führung; bezüglich des Beschwerdeführers 2: Betrug] nicht von den Aussagen von E.________ abhän- gig sind, können diese bereits abgetrennt, separat weitergeführt und zu einem Abschluss gebracht wer- den. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, war die – wenn auch knappe – Begrün- dung im Ergebnis auch so abgefasst, dass die Beschwerdeführenden dazu in der Lage waren, eine entsprechende Beschwerde zu begründen bzw. die Verfügung sachgerecht anzufechten. 3.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4. Soweit die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt, dass die angefochtene Verfü- gung keine Rechtsmittelbelehrung im Sinne von Art. 81 [Abs. 1 Bst. d] StPO enthält, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass es sich dabei um einen Mangel handelt, aus dem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn 4 sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4 f); Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2; vgl. auch BGE 129 II 125 E. 3.3). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Person, die eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erhält, diese nicht einfach ignorieren kann; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sie viel- mehr gehalten, die Verfügung innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist anzufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmitteln zu er- kundigen, wenn sie den Verfügungscharakter erkennen kann und diese nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; 119 IV 330 E. 1c). Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, sind vorliegend beide Beschwer- deführenden anwaltlich vertreten. Beide reichten trotz fehlender Rechtsmittelbeleh- rung frist- und formgerecht Beschwerde gegen die in Frage stehende Verfügung ein, so dass ihnen aus der fehlenden Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen ist. 5. 5.1 Nach Art. 29 Abs. 1 StPO werden Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt, wenn eine beschuldigte Person mehrere Straftaten verübt hat (Bst. a) oder Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt (Bst. b). Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können aus sachlichen Gründen Strafverfahren trennen oder vereinen (Art. 30 StPO). Der in Art. 29 StPO verankerte Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinde- rung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleich- behandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie. Eine Verfah- renstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss die Ausnahme bleiben. Eine Verfahrenstrennung soll dabei primär der Ver- fahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen (statt vieler: BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_529/2022 vom 16. Januar 2023 E. 2.2; 1B_524/2020 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3, nicht amtl. publ. in: BGE 147 IV 188). Als sachlicher Trennungsgrund gilt etwa die grosse Zahl von Mittätern, die länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner mitbeschuldigter Per- sonen oder die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten. Alle Beispiele bezie- hen sich auf Charakteristika des Verfahrens, des Täters oder der Tat, nicht aber auf organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (BGE 138 IV 214 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 3.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2). Die Abtrennung des Verfahrens ist unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) bei mutmasslichen Mit- tätern und Teilnehmern problematisch, wenn der Umfang und die Art der Beteiligung wechselseitig bestritten sind und damit die Gefahr besteht, dass der eine Mitbeschul- digte die Verantwortung dem anderen zuweisen will. Belasten sich Mittäter und Teil- nehmer gegenseitig und ist unklar, welcher Beschuldigte welchen Tatbeitrag geleis- 5 tet hat, besteht bei getrennten Verfahren die Gefahr sich widersprechender Ent- scheide (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; 1B_92/2020 vom 4. September 2020 E. 4.2; 6B_135/2018 vom 22. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Verfahrens- trennung kann auch deshalb problematisch sein, weil bei Einvernahmen in separat geführten Verfahren kein Anspruch auf Teilnahme nach Art. 147 StPO besteht (BGE 141 IV 220 E. 4.5) und der separat Beschuldigte nicht denselben Anspruch auf Ak- teneinsicht wie eine Partei hat (Art. 101 Abs. 1 StPO). An die Verfahrenstrennung ist daher ein strenger Massstab anzulegen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.1.2; 6B_423/2021 vom 17. Februar 2022 E. 2.3; 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdekammer gelangt mit der Generalstaatsanwaltschaft zum Schluss, dass sich die Verfahrenstrennung als rechtmässig erweist: 5.2.1 Den Beschwerdeführenden ist zwar zuzustimmen, dass die gegen sie beide und den Beschuldigten 3 geführten Strafverfahren einen engen sachlichen Zusammenhang aufweisen und weder eine zeitnahe Verjährung droht noch eine Haftsache vorliegt, die eine Verfahrenstrennung gebieten würde. Wie die Generalstaatsanwaltschaft un- ter Berücksichtigung der vorab angeführten Rechtsprechung (E. 5.1) zutreffend aus- führt, gilt indes auch eine länger dauernde Unerreichbarkeit einzelner Mitbeschuldig- ter als sachlicher Trennungsgrund. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfü- gung festhält, konnte der Beschuldigte 3 durch die Staatsanwaltschaft noch nicht befragt werden, da er sich in Italien im Strafvollzug befindet (vgl. Nachtrag der Kan- tonspolizei Bern vom 2. März 2023, S. 3). Die Befragung muss daher mittels Rechts- hilfeersuchen nach Italien erfolgen. Wie dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz entnommen werden kann, dauert die Frist zur Beantwortung eines Rechtshil- feersuchens für Beweiserhebungen ca. sieben Monate, wobei mit der Generalstaats- anwaltschaft unklar ist, ob diese Frist im Einzelfall eingehalten ist (vgl. dazu den von ihr angeführten Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich SB160345 vom 19. Januar 2018 E. 5.4, in dem das Gericht die Frage zu behandeln hatte, ob ein Rechtshilfeersuchen nach Italien eine vorsätzliche Verfahrensverzögerung darstelle – dies, nachdem das knapp ein Jahr zuvor gestellte Rechtshilfeersuchen im Zeit- punkt der Anklageerhebung noch nicht behandelt worden war). Anders als die Be- schwerdeführenden vorbringen, kann aus dem Umstand, dass sich der Beschul- digte 3 derzeit in J.________ (Ort) im Gefängnis befindet und für die Strafverfol- gungsbehörden greifbar ist, nicht geschlossen werden, dass die Befragung zügiger erfolgen wird, zumal das Rechtshilfeersuchen auch in seinem Fall zuerst von der zuständigen (Strafverfolgungs-)Behörde behandelt werden muss. Die General- staatsanwaltschaft führt daher zutreffend an, dass der Beschuldigte 3 zufolge Lan- desabwesenheit bzw. seines Gefängnisaufenthalts in Italien nicht innert nützlicher Frist erreichbar ist, was einer (vorübergehenden) faktischen Unerreichbarkeit gleich- kommt und unweigerlich zu einer Verzögerung des Verfahrens führt. Damit liegt ein sachlicher Grund für eine Verfahrenstrennung vor. 5.2.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit Verweis auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. E. 5.1) zu Recht anführen, dass eine Verfahrenstrennung auch 6 dann problematisch sei, wenn Umfang und Art der Beteiligung wechselseitig bestrit- ten würden und somit die Gefahr bestehe, dass eine der mitbeschuldigten Personen die Verantwortung einer bzw. den andern zuweisen wolle, trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschuldigte 3 ab dem 24. Januar 2020 – und damit auch zum Zeitpunkt der Beantragung des Covid-Kredits – beide Gesellschafter der H.________ GmbH waren, womit grundsätzlich die Möglichkeit einer Mittäterschaft der beiden besteht (vgl. dazu den Handelsregisterauszug der H.________ GmbH). Zumal die Beschwerdeführenden ihre Aussagen bislang (grossmehrheitlich) verwei- gerten (vgl. dazu die delegierten Einvernahmen der Beschwerdeführerin 1 vom 2. Dezember 2022 und des Beschwerdeführers 2 vom 31. Januar 2023) und auch während hängigem Beschwerdeverfahren keine irgendwie gearteten Schuldzuwei- sungen erfolgten, erachtet die Kammer die diesbezüglichen Bedenken als unbegrün- det. 5.2.3 Für eine Verfahrenstrennung – bzw. zumindest nicht gegen eine solche – spricht mit der Vorinstanz weiter, dass sich der für das gegen die Beschwerdeführenden ge- führte Strafverfahren relevante Sachverhalt bereits einigermassen aus den amtli- chen Akten, insbesondere den editierten Bankauszügen der K.________ AG, der Covid-Kreditvereinbarung vom 27. März 2020 und der fehlenden Buchhaltung ergibt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft anführt, geht aus den aktenkundigen Beweisen hervor, dass der Beschuldigte 3 gemäss den erlangten Hinweisen keinerlei Verbin- dungen zu den H.________ GmbH-Konten bei der K.________ AG aufweist (vgl. dazu das Schreiben der K.________ AG vom 11. Juli 2023; Nachtrag der Kantons- polizei Bern vom 2. März 2023, S. 3). Zudem ist unbestritten, dass die Beschwerde- führerin 1 den Covid-Kreditantrag unterzeichnet hat (delegierte Einvernahme der Be- schwerdeführerin 1 vom 2. Dezember 2022, S. 7 Z. 311-319). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer 2 die Barbezüge vom Konto M________ der H.________ GmbH bei der K.________ AG getätigt hat (vgl. dazu die bei der K.________ AG edierten Unterlagen, namentlich das Schreiben der K.________ AG vom 21. Dezember 2022; Nachtrag der Kantonspolizei Bern vom 2. März 2023, S. 5). Dass die Vorinstanz die vorhandenen objektiven Beweismittel bereits gewürdigt hat und zum Schluss gelangt ist, dass das gegen die Beschwerdeführenden geführte Strafverfahren nicht von den Aussagen des Beschuldigten 3 abhängt, ist entgegen dem Beschwerdeführer 2 nicht zu beanstanden. Dieser legt denn auch nicht dar, inwiefern die fraglichen Beweise unzutreffend gewürdigt worden wären oder welche Gründe ein anderes vorläufiges Beweisergebnis nahelegen würden. 5.2.4 Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, dass die rechtshilfeweise Einvernahme des Beschuldigten 3 mitunter Aufschluss über dessen Tätigkeit als Ge- sellschafter und Geschäftsführer in der H.________ GmbH bzw. über ein Zusam- menwirken bei der angeblichen Tatbegehung geben könnte, ist fürderhin festzuhal- ten, dass es den Beschwerdeführenden, welche bis anhin von ihrem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machten, unbenommen ist, solche Informationen selbst beizubringen. Darüber hinaus legen sie auch nicht dar, welche für sie entlastenden Beweise der Beschuldigte 3 zu Tage bringen könnte. 5.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Verfahrens- trennung angeordnet hat. 7 6. Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen. 8 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, pro Beschwerde bestimmt auf CHF 1'000.00, je entsprechend den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2 Zufolge ihres Unterliegens haben sie keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte 3 liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen und wurde seitens der Beschwerdekammer lediglich mit einer Verfügung bedient, womit seine Aufwendungen als geringfügig zu bezeichnen sind. In Anwen- dung von Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO ist ihm daher keine Entschädigung auszurich- ten. Auch die anwaltlich vertretene Straf- und Zivilklägerin, welche mit drei Verfügun- gen bedient wurde, liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, so dass ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). 7.3 Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädi- gung von Rechtsanwalt D.________ am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin 1, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden ihr zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers 2, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 5. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ am Ende des Verfahrens fest. 6. Zu eröffnen: - der Beschuldigten 1/Beschwerdeführerin 1, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2/Beschwerdeführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben mit Rückschein) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt Dr. G.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin L.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 28. November 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard i.V. Gerichtsschreiberin Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite! 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11