3 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriftenwechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.