Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf. Auch weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es nicht in ihrer Kompetenz liegt, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.