__ Anzeige wegen «Untätigkeit, Verschleppung, usw.». Dies sind indessen keine Rechtssätze des Strafrechts und es werden keine strafrechtlich relevanten Verhaltensweisen vorgebracht. Aus dem Schreiben von A.________ kann die Staatsanwaltschaft keine Sachverhaltselemente entnehmen, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Unbesehen dessen liegt es nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen