Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 317 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. August 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. der Parlamentsdienste Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen "Untätigkeit, Verschleppung usw." Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. Juli 2023 (BM 23 25270) Erwägungen: 1. Mit Verfügung BM 23 25270 vom 14. Juli 2023 nahm die Regionale Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen nicht näher bezeichnete Personen des Bundesparlaments bzw. die Parlamentsdienste initiierte Strafverfahren wegen «Un- tätigkeit, Verschleppung usw.» nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwer- deführer am 28. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und beantragte: 1. Die Verfügung sei aufzuheben 2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zu verweisen 3. Unter Kosten und Entschädigungsfolge an den Staat. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 311.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit- telbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob seine Laienbeschwerde den Be- gründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genügt, kann offenbleiben. Jedenfalls sind dem Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen aus voran- gegangenen Verfahren bestens bekannt, so dass auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung verzichtet werden kann (BGE 134 V 162 E. 4.1; vgl. statt vieler Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 166 vom 17. Mai 2023 und BK 23 35 vom 22. Februar 2023 je mit weiteren Hinweisen). Letztlich sind seine Vor- bringen nicht geeignet, die Nichtanhandnahme in Frage zu stellen. 3. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen «Bundesparlament, Parlamentsdienst» wegen «Untätigkeit, Verschleppung usw.». Seine Vorbringen werden in der angefochtenen Verfügung wie folgt zusammenge- fasst: A.________ bezieht sich in seiner Anzeige vom 07.06.2023 auf von ihm an die Parlamentsdienste adressierte Schreiben vom 14.12.2022 sowie vom 27.01.2023. Darin hatte er die Aufhebung der Immu- nität diverser Richterinnen und Richter gefordert. In der Anzeige vom 07.06.2023 fordert er diese Auf- hebung gestützt auf die Grundrechte Rechtsgleichheit und das geltende Recht erneut. Beide Schreiben seien bis heute unbeantwortet geblieben, was anhand der Länge des Verfahrens gegen «die Verschlep- pung» verstosse. Wenn unser sog. Rechtsstaat unfähig sei und diese Juristen unter der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte vor einer Verfolgung schütze, sei das eine ausgewachsene Diktatur und hätte mit einem Rechtsstaat nichts mehr zu tun. Wenn ihn Richter und andere Juristen dauernd belei- digen dürften und ihn aber im Gegenzug wegen angeblicher Beschimpfung anklagen würden, sei dies besonders verwerflich und unhaltbar. 2 4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a bis c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nicht- anhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 4.1 Der angefochtenen Verfügung ist folgende Begründung zu entnehmen: Im vorliegenden Fall erstattet A.________ Anzeige wegen «Untätigkeit, Verschleppung, usw.». Dies sind indessen keine Rechtssätze des Strafrechts und es werden keine strafrechtlich relevanten Verhal- tensweisen vorgebracht. Aus dem Schreiben von A.________ kann die Staatsanwaltschaft keine Sach- verhaltselemente entnehmen, die einen Straftatbestand erfüllen würden. Unbesehen dessen liegt es nicht in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben. Aus diesen Gründen wird das Verfahren nicht an die Hand genommen 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen Folgendes vor: Diese Verfügung verstösst gg GRUNJDÄTZE der Rechtgleichheit und auf der Vorspiegelung bewusst falscher Sachverhalte. Abgesehen vom RECHTS und AMTSMISSBRAUCH. […] Begründungen. 1. Wann und wie eine Verschleppung erfüllt ist, ist im Gesetz nachzulesen. 2. Wenn eine einfache RECHTSSACHE nicht binnen 3 Monaten erledigt wird, liegt eine Verschlep- pung vor. Daran ändert sich nichts wenn angebliche Voruntersuchungen durch die Polizei keine eindeutigen Beweise für ein Verfahren vorliegen. Insbesondere dann nicht wenn diese Voruntersu- chungen SCHLUDRIG und UNOBJEKTIV durchgeführt wurden, - wenn übehaupt. 3. Da eine Bearbeitungszeit von über 6 Monaten als zu Lang gelten, ist meine Anzeige berechtigt und begründet genug um ein Verfahren zu eröffnen. 4. Alles andere wäre ein AMTS und RECHTSMISSBRAUCH. 4.3 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht wirklich auseinander. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfügung falsch sein soll und welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen würden bzw. weshalb ein Strafverfahren an die Hand zu neh- men wäre. Was der Beschwerdeführer gegen die aus rechtlicher Sicht überzeu- gende angefochtene Verfügung vorträgt, verfängt nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. Au- gust 2019 E. 3). Ein solcher Anfangsverdacht liegt eindeutig nicht vor. Die vorge- brachte angebliche «Untätigkeit» bzw. «Verschleppung» stellt offensichtlich keine strafbare Handlung dar. Etwas Anderes zeigt der Beschwerdeführer denn auch in seiner Beschwerde nicht auf. Auch weist die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hin, dass es nicht in ihrer Kompetenz liegt, eine allenfalls bestehende Immunität von Richterinnen und Richtern aufzuheben. 5. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist abzuwei- sen. 3 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Den – im Übrigen nicht näher bezeichneten – Beschuldigten sind mangels Durchführung eines Schriften- wechsels keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt B.________ (per Kurier) Bern, 15. August 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5