12 keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung wurde von ihm denn auch zu Recht nicht beantragt. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziff. 2 der Verfügung BA 23 1388 der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 15. Juni 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen.