Dieser hat indes keinen Einfluss auf den vorliegenden Ausgang des Verfahrens resp. deutet nicht auf einen nicht ernsthaften Umgang mit seiner Anzeige hin. Von der Kantonspolizei Bern wurde der Beschwerdeführer denn auch zu Recht als männliche Person erfasst. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind im Beschwerdeverfahren