5. Nach dem Gesagten ist die Sistierung der Strafuntersuchung nicht rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Betrugs ist weiterzuführen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde und den abschliessenden Bemerkungen zudem rügt, dass die Staatsanwaltschaft ihn mit dem falschen Geschlecht angeschrieben habe, handelte es sich hierbei offensichtlich um einen unbeabsichtigten Fehler der Staatsanwaltschaft. Dieser hat indes keinen Einfluss auf den vorliegenden Ausgang des Verfahrens resp.