Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt. Es wurden zurzeit noch nicht alle zumutbaren und verhältnismässigen Ermittlungshandlungen getätigt, um die unbekannte Täterschaft zu eruieren. Vorliegend ist es mindestens angezeigt, weitere Abklärungen bezüglich der in der Schweiz registrierten Unternehmungen I.________ AG und J.________ AG resp. bezüglich Q.________ und K.________ zu tätigen.