Dies wurde vorliegend nicht gemacht. Angesichts dessen, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme konkret erläutert wurde, dass in ähnlich gelagerten Fällen die beschriebenen Erfahrungen effektiv bereits gemacht worden sind, mithin Ermittlungshandlungen tatsächlich getätigt worden sind, und es sich damit bei den geschilderten Ausführungen um effektive frühere Erfahrungen handelt, können die vorliegend vorhandenen Ermittlungsansätze nicht ohne Weiteres als von vornherein aussichtslos resp. nicht zielführend bezeichnet werden. Eine Sistierung des Strafverfahrens ist deshalb derzeit nicht gerechtfertigt.