Es ergäben sich daher daraus keine brauchbaren Hinweise auf eine konkrete, identifizierbare Täterschaft. Weder in der angefochtenen Verfügung noch in der oberinstanzlichen Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde konkret begründet, woher die Staatsanwaltschaft resp. die Generalstaatsanwaltschaft die entsprechenden Erfahrungstatsachen nimmt.