Hinter OCGs stehende Täterschaften liessen sich nur in den seltensten Fällen identifizieren. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde explizit aufgeführten Ermittlungsansätze wurde in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zusammengefasst festgehalten, dass sich OCGs erfahrungsgemäss fremder oder falscher Identitäten bedienten und es somit höchst fraglich sei, ob ein «C.________» tatsächlich existiere. Sollte man trotz Verschleierungs- und Verschlüsselungstechniken dennoch eine IP- Adresse erhältlich machen können, sei diese erfahrungsgemäss schon wieder zu alt, da zwischenzeitlich sehr wahrscheinlich die Serviceinfrastruktur gewechselt worden sei.