In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich derzeit mit Blick auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 sowie den Nachtrag vom 24. Mai 2023 keine weiterführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten. Die Kantonspolizei Bern nahm im Anzeigerapport vom 11. Mai 2023 keine Stellung zu weiteren möglichen Ermittlungsmassnahmen, obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Dezember 2022 insbesondere das Dokument «Legal Structures» eingereicht und die Kantonspolizei Bern mit E-Mails vom 6. Februar 2023 und 12. April 2023 über die E-Mails von B.______