Das diesbezügliche Video ist – gleichermassen wie weitere Videos von D.________ nach wie vor auf dem Videoportal Youtube abrufbar. D.________ verfügt zudem über verschiedene Accounts bei diversen Kommunikationsplattformen resp. sozialen Medien (Discord, Twitter, Telegram, Youtube), welche zurzeit offenbar noch aktiv sind. 4.3 In der angefochtenen Verfügung wurde einzig ausgeführt, dass sich derzeit mit Blick auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 sowie den Nachtrag vom 24. Mai 2023 keine weiterführenden verhältnismässigen Beweismassnahmen anböten.