26. Oktober 2023 jeweils ein C.________, russischer Staatsangehöriger aus Moskau, als Verwaltungsratspräsident der I.________ AG und der J.________ AG im Handelsregister des Kantons Schwyz eingetragen war. Auch der angebliche CEO der B.________ und der angebliche Co-Founder der neu gegründeten Handelsplattform D.________ nennt sich C.________. Vom Beschwerdeführer wurde weiter zu Recht festgehalten, dass eine in der Schweiz eingetragene Aktiengesellschaft gemäss Art. 718 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) durch mindestens eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz vertreten werden muss. Diese Person muss