Das Gebot wird verletzt, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ohne objektiven Grund sistiert. Die Sistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab. Sie ist mit Zurückhaltung anzuordnen. Im Grenz- oder Zweifelsfall geht das Beschleunigungsgebot vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen; JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N. 1 zu Art. 314 StPO). 4.2 Wie sich dem Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 entnehmen lässt, haben die von dieser getätigten Ermittlungen hinsichtlich der E-Mail- Adressen a.________, b.________, a.________ und g.______