__ AG sei C.________. Dieser existiere mithin tatsächlich, zumal er in der Lage gewesen sei, sich als Präsident zweier Aktiengesellschaften in einem schweizerischen Handelsregister einzutragen. Aktiengesellschaften bedürften notwendigerweise einer in der Schweiz ansässigen Person, welche mit der Unternehmung verbunden sei. Vorliegend sei dies K.________. Es bestehe damit eine reale Möglichkeit für polizeiliche Abklärungen. B.________ (richtig: B.________) sei seines Erachtens nicht das Werk einer kriminellen Organisation.