3.4 Die Staatsanwaltschaft begründet die Sistierung der Untersuchung damit, dass die Beweise, deren Verlust zu befürchten sei, erhoben worden seien. Weiterführende verhältnismässige Beweismassnahmen würden sich mit Blick auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 11. Mai 2023 und den Nachtrag vom 24. Mai 2023 derzeit nicht anbieten. 3.5 Der Beschwerdeführer bringt dagegen in der Beschwerde vor, die Täter seien nicht unbekannt. Die Unternehmung B.________ habe ein neues, ähnliches Projekt namens D.________ eröffnet. Dieses sei unter https://h.________ auffindbar.