2 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Ermittlungen seien weiterzuführen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 29. August 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 16. September 2023 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.