1. Das Beschwerdeverfahren BK 23 311 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde im Verfahren BK 23 314 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 311, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin für die Beschwerdeverfahren BK 23 311 und BK 23 314 am Ende des Verfahrens fest. Im Umfang von einem Zehntel besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht.