135 Abs. 4 StPO). Da die Beschwerden weitgehendst kongruent sind, rechtfertigt es sich, lediglich einen Zehntel der Rechtsanwältin B.________ für die beiden Beschwerdeverfahren gesamthaft zu bezahlenden amtlichen Entschädigung von der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auszunehmen. 8.2.2 Eine Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: