428 Abs. 1 StPO). 8.2 8.2.1 Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, deren Mandat zwischenzeitlich sistiert wurde, steht für ihre Aufwendungen in den beiden Beschwerdeverfahren BK 23 311 und BK 23 314 eine Entschädigung zu, welche durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben ist, besteht insoweit keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Beschwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO).