7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Da das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind die darauf entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 8.2.1