Gegebenenfalls ist eine Fachperson beizuziehen (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 4.4.2). Der Entscheid, wann und wie genau ein Kryptoguthaben verwertet werden soll, liegt somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die in Frage gestellte vorgängige Umwandlung der Kryptowährungen in Bitcoin. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht begründet, inwiefern eine vorgängige Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen würde. 6.3 Damit erweist sich auch die Anordnung der vorzeitigen Verwertung als rechtens.