8 BGE 148 IV 74 festhielt, ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle der Anordnung einer vorzeitigen Verwertung von Kryptowährungen zu einem sach- und fachgemässen Vorgehen gehalten. Sie hat dabei sorgfältig vorzugehen und den konkreten Gegebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte besonders Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls ist eine Fachperson beizuziehen (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 4.4.2).