Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung (BGE 148 IV 74 E. 3.4 mit Literaturhinweisen). Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen BGE 148 IV 74 E. 3.4). 6.2.4 Dass die vorzeitige Verwertung von Kryptowährungen und die Beschlagnahme des Erlöses gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO grundsätzlich zulässig sind, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten.