Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst gegebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der beschuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Verweis auf 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist der berechtigten Person zu gegebener Zeit zurückzuerstatten oder einzuziehen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen).