267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden nehmen, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. So sind beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) möglichst sicher, werterhaltend und ertragbringend anzulegen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ab (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Gemäss Art.