6.2 6.2.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Massnahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sachgemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO), bis über deren definitive Verwendung entschieden wird (vgl. Art. 267 StPO).