6 6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust gebe. Vielmehr habe er verschiedene Kryptowährungen angelegt, womit Kursschwankungen ausgeglichen werden könnten. Auch prüfe die Staatsanwaltschaft nicht, ob eine Umwandlung der Kryptoguthaben zurzeit in seinem und im Interesse des Staates liege.