Soweit dieser beanstandet, die Staatsanwaltschaft begründe nicht, inwiefern die Verwertung der Kryptowährungen verhältnismässig sei und Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, wonach es sich bei den umzuwandelnden Vermögenswerten um Werte mit Börsenpreis handle, beides impliziert. Die – wenn auch knappe – Begründung war daher im Ergebnis auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. 5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 6.