Die Vermögenswerte seien daher zu beschlagnahmen. Da es sich um Werte mit einem Börsenpreis handle, seien sie in Schweizer Franken umzuwandeln. Damit stellt die Staatsanwaltschaft klar, aus welchem Grund sie die Umwandlung der Vermögenswerte bzw. der Kryptowährungen des Beschwerdeführers anordnet. Soweit dieser beanstandet, die Staatsanwaltschaft begründe nicht