dass Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden können und der Erlös mit Beschlag belegt wird. Alsdann führt sie zur Begründung aus, dass die fraglichen Kryptowährungen mutmasslichen Deliktserlös bzw. Surrogate davon darstellen und daher gegebenenfalls der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) unterliegen bzw. zur Deckung von Verfahrenskosten gebraucht werden. Die Vermögenswerte seien daher zu beschlagnahmen.