Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung vorab auf Art. 263 Abs. 1 StPO, wonach Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d), sowie auf Art. 266 Abs. 5 StPO, welcher mitunter vorsieht, dass Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG;