5. 5.1 Was die Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin und anschliessend in Schweizer Franken (Anmerkung der Kammer: vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO) anbelangt, rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.