5 anordnet und dieser Anweisungen erteilt. Dass die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Mit Blick auf die in Art. 385 Abs. 1 StPO verankerte Rüge- und Begründungspflicht erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich.