chen geltenden Regeln. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 80] mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass das Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden sei: 4.3.1