3. Wie erwähnt (E. 1.3), ersetzte die Staatsanwaltschaft die vom 20. Juli 2023 datierende Verfügung durch eine neue, wobei sie einzig die Höhe der zu beschlagnahmenden und umzuwandelnden Kryptoguthaben anpasste. Zumal die Verfügung vom 20. Juli 2023 dadurch aufgehoben und dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers faktisch entsprochen wurde, ist das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben. Gegenstand der nachstehenden Beurteilung ist damit nur noch die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023.