BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Beschlagnahme seiner Kryptoguthaben sowie die vorzeitige Verwertung derselben unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 sowie die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023, welche jene vom 20. Juli 2023 ersetzt, erfolgten form- und fristgerecht, so dass darauf einzutreten ist.