4 der angefochtenen Verfügung) hiess sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung demgegenüber gut. Weiter stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.3 Am 24. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine berichtigte Verfügung, welche die vom 20. Juli 2023 datierende ersetzte, sich von dieser aber nur bezüglich der Höhe der zu beschlagnahmenden und umzuwandelnden Kryptoguthaben unterscheidet. Dagegen erhob Rechtsanwältin B.________ am 27. Juli 2023 erneut Beschwerde, wobei die vorgebrachten Rügen dieselben blieben.