Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschlagnahme (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung), Transferierung und Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin sowie Überweisung derselben auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der SEBA Bank AG (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) ab. In Bezug auf die Umwandlung der Bitcoins in Schweizer Franken (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung) hiess sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung demgegenüber gut.