Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 314 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ privat v.d. Fürsprecher C.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme und Umwandlung Kryptoguthaben Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Besondere Aufgaben vom 24. Juli 2023 (BA 22 1781) Erwägungen: 1. 1.1 Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren (BA 22 1781) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 20. Juli 2023 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft die sich auf dem auf den Beschwerdeführer lautenden Binance- Account mit der User ID D.________ befindenden Kryptoguthaben und wies Bi- nance an sicherzustellen, dass kein Zugriff auf das Guthaben möglich sei (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Das Kryptoguthaben sei danach auf das von der Kan- tonspolizei Bern erstellte Konto bei Binance (User ID E.________) zu transferieren (Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Anschliessend sei das Kryptoguthaben in Bit- coin umzuwandeln und auf das Konto der Staatsanwaltschaft bei der SEBA Bank AG zu überweisen (Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung), wo es in Schweizer Franken umzuwandeln sei (Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung). Dagegen erhob der Be- schwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 24. Juli 2023 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Ebenfalls angefochten wurde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2023 betreffend Sperrung des Binance-Ac- counts (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 310 vom 4. Dezember 2023). Zudem ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seiner Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ihm für das Rechtsmittelverfahren Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin beigeordnet werde. 1.2 Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerde- verfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschlag- nahme (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung), Transferierung und Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin sowie Überweisung derselben auf das Konto der Staats- anwaltschaft bei der SEBA Bank AG (Ziff. 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) ab. In Bezug auf die Umwandlung der Bitcoins in Schweizer Franken (Ziff. 4 der ange- fochtenen Verfügung) hiess sie das Gesuch um aufschiebende Wirkung demge- genüber gut. Weiter stellte sie fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.3 Am 24. Juli 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine berichtigte Verfügung, welche die vom 20. Juli 2023 datierende ersetzte, sich von dieser aber nur bezüglich der Höhe der zu beschlagnahmenden und umzuwandelnden Kryptoguthaben unter- scheidet. Dagegen erhob Rechtsanwältin B.________ am 27. Juli 2023 erneut Be- schwerde, wobei die vorgebrachten Rügen dieselben blieben. In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ein neues Beschwerdever- fahren (BK 23 314), vereinigte das neu eröffnete mit dem bereits hängigen Verfahren (BK 23 311) und gab bekannt, dass die Verfahren neu unter der Verfahrensnummer BK 23 314 fortgeführt werden. Gleichzeitig wurden die mit Beschwerde vom 27. Juli 2023 (erneut) gestellten Anträge behandelt. 2 1.4 Am 2. August 2023 teilte Verfahrensleitung i.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten (BA 22 1781) eingereicht habe, und gab der Generalstaatsanwalt- schaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese verlangte mit Stellungnahme vom 11. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 1.5 Mit Verfügung vom 15. November 2023 nahm die Verfahrensleitung von der Orien- tierungskopie der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. Oktober 2023 betref- fend Sistierung des amtlichen Mandats von Rechtsanwältin B.________ zufolge Be- nennung einer Wahlverteidigung Kenntnis. Zudem teilte sie mit, dass die Sistierung auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelte und die Korrespondenz fortan rechtsgültig an den Wahlverteidiger, Fürsprecher C.________, zugestellt werde. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angeordnete Beschlagnahme seiner Kryptoguthaben sowie die vorzei- tige Verwertung derselben unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sowohl die Beschwerde vom 24. Juli 2023 gegen die Verfügung vom 20. Juli 2023 sowie die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023, welche jene vom 20. Juli 2023 ersetzt, erfolgten form- und fristgerecht, so dass dar- auf einzutreten ist. 3. Wie erwähnt (E. 1.3), ersetzte die Staatsanwaltschaft die vom 20. Juli 2023 datie- rende Verfügung durch eine neue, wobei sie einzig die Höhe der zu beschlagnah- menden und umzuwandelnden Kryptoguthaben anpasste. Zumal die Verfügung vom 20. Juli 2023 dadurch aufgehoben und dem Hauptbegehren des Beschwerdeführers faktisch entsprochen wurde, ist das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegen- standslos abzuschreiben. Gegenstand der nachstehenden Beurteilung ist damit nur noch die Beschwerde vom 27. Juli 2023 gegen die berichtigte Verfügung vom 24. Juli 2023. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die Beschlagnahme der Kryptoguthaben (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) eine Verletzung des Territorialitätsprin- zips, zumal sich diese zu beschlagnahmenden Kryptoguthaben im Ausland befän- den und die Staatsanwaltschaft Binance mit Sitz im Ausland direkt anweise, die Kryp- toguthaben auf ein anderes Konto zu transferieren. Zwangsmassnahmen müssten indes die Souveränität anderer Staates respektieren und seien nur auf Grundlage des Völkerrechts oder gestützt auf die vorherige Zustimmung des betroffenen Staa- tes unter Einhaltung der Rechtshilfevorschriften zulässig. Indem die Staatsanwalt- schaft Binance, deren Sitz sich auf den Kaimaninseln befinde, anweise, seinen Ac- count zu sperren, verletze sie das Territorialitätsprinzip. Die Verfügung sei damit 3 rechtswidrig und aufzuheben – sofern sie nicht gar als nichtig zu qualifizieren sei, zumal sie mit einem besonders schweren Verfahrensmangel behaftet sind. 4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann ein Staats kraft des Territori- alitätsprinzips die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Hoheitsgebie- tes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten. Ein Staat ist demnach nicht ermächtigt, Untersuchungs- und Strafverfolgungsmassnah- men auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne die Zustimmung dieses Letzteren vorzunehmen. Von einem Staat oder seinen Beamten auf dem Gebiet eines anderen Staates ohne eine solche Zustimmung vorgenommene hoheitliche Akte sind somit unzulässig und stellen eine Verletzung der Souveränität und der territorialen Inte- grität des betroffenen Staates dar, was eine Verletzung des internationalen öffentli- chen Rechts darstellt. Eine Verletzung des Territorialitätsprinzips kann auch erfol- gen, wenn der verfolgende Staat sich mittels objektiv als unfair beurteilten Mitteln Beweismittel oder von Sicherungsmassnahmen betroffene Vermögenswerte be- schafft, namentlich unter Verletzung der für die internationale Rechtshilfe in Strafsa- chen geltenden Regeln. Nicht nötig ist, dass die Behörde auf ausländischem Gebiet gehandelt hat, um die Souveränität des ausländischen Staates zu verletzen; es genügt, dass ihre Handlungen Wirkungen auf dem Gebiet dieses Staates entfalten (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.2 [= Pra 2020 Nr. 80] mit zahlreichen Hinweisen). 4.3 Demgegenüber kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vor- bringt, dass das Territorialitätsprinzip im vorliegenden Fall verletzt worden sei: 4.3.1 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst dem besonderen Umstand Rech- nung zu tragen, dass es sich bei Binance um eine der weltweit grössten Kryp- towährungsbörsen bzw. eine Handelsplattform für Kryptowährungen und Derivate handelt (vgl. http://www.binance.com/de/about; http://de.wikipedia.org/wiki/Binance [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Das Unternehmen bzw. sein Gründer betont, dass Binance über keinen traditionellen Hauptsitz verfügt (vgl. http://www.btc-echo.de/news/binance-auch-die-cayman-islands-fahren-regulatori- sche-geschützte-auf-121723/ [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Im Internet wird immer wieder darüber spekuliert, wo sich der Hauptsitz des Unternehmens be- finden könnte. So sei der Sitz beispielsweise von China nach Japan, dann nach Malta oder auf die Kaimaninseln verlegt worden (http://www.btc-echo.de/news/binance- auch-die-cayman-islands-fahren-regulatorische-geschuetze-auf-121723/; http://www.handelszeitung.ch/geld/binance-der-grossten-kryptoborse-geht-es-an- den-kragen; http://www.cryptopolitan.com/de/wo-befindet-sich-die-binance-zentrale- / [alle zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Wie dem Zentralen Firmenindex der Schweizerischen Eidgenossenschaft entnommen werden kann, wurden auch in der Schweiz zwei mit der Handelsplattform Binance im Zusammenhang stehende Unter- nehmen, die F.________ (AG) und die G.________ (AG), gegründet. Weiter ist zu erwähnen, dass auch die Neue Zürcher Zeitung in deren Artikel vom 5. Juni 2023 festhielt, dass zwar die Holdinggesellschaft (Anmerkung der Kammer: Binance Hol- dings Limited) auf den Kaimaninseln ansässig sei, Binance selbst aber keinen Hauptsitzhabe(http://www.nzz.ch/finanzen/ein-netz-der-taeuschung-die-amerikanische- 4 boersenaufsicht-verklagt-die-weltgroesste-krypto-boerse-binan-ce-ld.1741161 [zu- letzt besucht am 4. Dezember 2023]). Was einen allfälligen Sitz der Holdinggesell- schaft auf den Kaimaninseln anbelangt, ist alsdann zu beachten, dass die Regulie- rungsbehörde der Kaimaninseln, die Cayman Island Monetary Authority (CIMA), im Jahr 2021 in einer Medienmitteilung darüber informierte, dass Binance, die Binance Group und Binance Holdings Limited weder registriert, lizenziert, reguliert noch an- derweitig von den Behörden autorisiert seien, eine Kryptowährungsbörse von oder innerhalb der Kaimaninseln zu betreiben; ähnlich tönte es auch bereits 2020 seitens der maltesischen Finanzaufsichtsbehörde, Malta Financial Services Authority (MFSA), (vgl. http://www.cima.ky/binance-not-regulated-by-cima; http://www.mfsa.mt/news-item/public-statement-2020/ [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Folglich dürfte auch über den Sitz der Holdinggesellschaft nicht hinlänglich Klarheit bestehen. Überdies ist festzustellen, dass Binance gemäss ihrem Web-Auftritt lediglich über einen Chatbot erreichbar ist (http://www.bi- nance.com/de/about [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Dies gilt auch für Behörden. Strafverfolgungsbehörden können Auskunftsersuchen über einen Link einreichen; ebenso besteht ein Portal für Gerichtsbeschlüsse für Kontosperrungs- und Offenlegungsanordnungen (vgl. http://www.binance.com/de/support/law-enfor- cement und http://www.binance.com/de/binance-legal [beide zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). 4.3.2 Da Binance keinen festen Sitz zu haben und nur über das Internet erreichbar zu sein scheint, kann kein Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder einen anderen Staat gestellt werden. Dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in Klammern die Adresse «H.________» nennt, schadet nicht. Zum einen handelt es dabei – wenn überhaupt – um die Adresse der Binance Holdings Limited und nicht der Plattform selbst (vgl. E. 3.3.1). Zum anderen ist festzuhalten, dass auch wenn auf dem Information Request der Kantonspolizei Bern an Binance vom 6. Juli 2023 eine Adresse auf den Kaimaninseln und eine aus Malta aufgeführt sind, die Kantons- polizei Bern mit Binance immer nur via Internet im Kontakt gestanden hat. Nicht an- ders verhält es sich mit der angefochtenen Verfügung, welche die Staatsanwalt- schaft Binance durch die Kantonspolizei Bern per E-Mail eröffnet hat. 4.3.3 Darüber hinaus ist mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft auch die Eigenheit der Kryptowährungen zu berücksichtigen. Kryptowährungen zeichnen sich im Gegensatz zu herkömmlichen Fiatwährungen dadurch aus, dass sie nicht lokal an einem bestimmten Ort, sondern dezentral bzw. ortsunabhängig auf einer sogenannten Blockchain gespeichert werden. Eine Blockchain wird nicht zen- tral gespeichert, sondern als verteiltes Register geführt. Alle Beteiligten speichern eine eigene Kopie und schreiben diese fort (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Block- chain [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Da entsprechend auch die infrage stehenden Kryptowährungen nicht zentral gespeichert sind, gelangt die Kammer zum Schluss, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft keine Verletzung des Ter- ritorialitätsprinzips darstellt. 4.4 Nach dem Gesagten verletzt die Staatsanwaltschaft das Territorialitätsprinzip nicht, indem sie die Beschlagnahme der Kryptoguthaben direkt und ohne vorgängiges Rechtshilfeersuchen an die Kaimaninseln oder ein anderes Land gegenüber Binance 5 anordnet und dieser Anweisungen erteilt. Dass die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht erfüllt gewesen wären, macht der Beschwerdeführer nicht gel- tend. Mit Blick auf die in Art. 385 Abs. 1 StPO verankerte Rüge- und Begründungs- pflicht erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. 5. 5.1 Was die Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin und anschliessend in Schweizer Franken (Anmerkung der Kammer: vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO) anbelangt, rügt der Beschwerdeführer in einem ersten Schritt, die Begründung der Vorinstanz sei ungenügend und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.2 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begrün- den. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). 5.3 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Begründung vorab auf Art. 263 Abs. 1 StPO, wonach Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden können, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (Bst. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Bst. b), den Geschädigten zurückzugeben (Bst. c) oder einzuziehen sind (Bst. d), sowie auf Art. 266 Abs. 5 StPO, welcher mit- unter vorsieht, dass Wertpapiere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Markt- preis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sofort verwertet werden können und der Erlös mit Be- schlag belegt wird. Alsdann führt sie zur Begründung aus, dass die fraglichen Kryp- towährungen mutmasslichen Deliktserlös bzw. Surrogate davon darstellen und da- her gegebenenfalls der Einziehung gemäss Art. 70 des Schweizerischen Strafge- setzbuchs (StGB; SR 311.0) unterliegen bzw. zur Deckung von Verfahrenskosten gebraucht werden. Die Vermögenswerte seien daher zu beschlagnahmen. Da es sich um Werte mit einem Börsenpreis handle, seien sie in Schweizer Franken um- zuwandeln. Damit stellt die Staatsanwaltschaft klar, aus welchem Grund sie die Umwandlung der Vermögenswerte bzw. der Kryptowährungen des Beschwerdeführers anordnet. So- weit dieser beanstandet, die Staatsanwaltschaft begründe nicht, inwiefern die Ver- wertung der Kryptowährungen verhältnismässig sei und Anhaltspunkte für einen dro- henden Wertverlust bestünden, ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung, wo- nach es sich bei den umzuwandelnden Vermögenswerten um Werte mit Börsenpreis handle, beides impliziert. Die – wenn auch knappe – Begründung war daher im Er- gebnis auch so abgefasst, dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. 5.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 6. 6 6.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, dass es keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust gebe. Vielmehr habe er verschie- dene Kryptowährungen angelegt, womit Kursschwankungen ausgeglichen werden könnten. Auch prüfe die Staatsanwaltschaft nicht, ob eine Umwandlung der Krypto- guthaben zurzeit in seinem und im Interesse des Staates liege. Zumal die Umwand- lung der Kryptoguthaben in Bitcoin und danach in Schweizer Franken unzulässig sei, erübrige sich ein Transfer auf das Konto der Kantonspolizei bei Binance. 6.2 6.2.1 Die strafprozessuale Beschlagnahme ist eine vorsorgliche, konservatorische Mass- nahme hinsichtlich Gegenständen und Vermögenswerten, die als Beweismittel oder zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigun- gen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (vgl. Art. 263 Abs. 1 Bst. a bis d StPO). Die anordnende Strafbehörde ist zur sach- gemässen Aufbewahrung der beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte verpflichtet (vgl. Art. 266 Abs. 2 StPO), bis über deren definitive Verwendung ent- schieden wird (vgl. Art. 267 StPO). Dabei sind die betreffenden Gegenstände und Vermögenswerte so zu sichern und zu behandeln, dass sie keinen Schaden neh- men, nicht an Wert einbüssen und nicht abhandenkommen. So sind beschlagnahmte Vermögenswerte gemäss Art. 266 Abs. 6 StPO i.V.m. Art. 1 der Verordnung über die Anlage beschlagnahmter Vermögenswerte (SR 312.057) möglichst sicher, werter- haltend und ertragbringend anzulegen. Wie die Aufbewahrung konkret zu erfolgen hat, hängt von der Beschaffenheit der beschlagnahmten Gegenstände und Vermö- genswerte ab (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). 6.2.2 Gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO können Gegenstände, die einer schnellen Wertver- minderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, sowie Wertpa- piere oder andere Werte mit einem Börsen- oder Marktpreis nach den Bestimmun- gen des SchKG sofort verwertet werden, wobei der Erlös mit Beschlag belegt wird. Die vorzeitige Verwertung dient einerseits dem Interesse des Staates, der sonst ge- gebenenfalls schadenersatzpflichtig würde, und andererseits dem Interesse der be- schuldigten Person, die damit keinen Vermögensnachteil erleidet (BGE 148 IV 74 E. 3.2 mit Verweis auf 130 I 360 E. 14.2 mit Hinweisen). Der aus einer vorzeitigen Verwertung erzielte Erlös ist der berechtigten Person zu gegebener Zeit zurückzuer- statten oder einzuziehen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf die Urteile des Bundesgerichts 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). Angesichts des mit der vorzeitigen Verwertung einhergehenden schweren Eingriffs in das Eigentum der betroffenen Person (Art. 26 BV) ist davon zurückhaltend Gebrauch zu machen (BGE 148 IV 74 E. 3.2 u.a. mit Verweis auf BGE 130 I 360 E. 14.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_357/2019 vom 6. November 2019 E. 4.1; 1B_125/2019 und 1B_133/2019 vom 26. April 2019 E. 5.2; 1B_461/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.1; 1B_95/2011 vom 9. Juni 2011 E. 3.1; je mit Hinweisen). 6.2.3 Die Art der Verwertung hängt vom betroffenen Gegenstand oder Vermögenswert ab, insbesondere auch von einer allfälligen Notierung an der Börse oder einem Markt, wobei die Interessen der Beteiligten so gut als möglich zu wahren sind und ein mög- lichst hohes Verwertungsergebnis zu erzielen ist (BGE 148 IV 74 E. 3.3 mit weiteren 7 Hinweisen). Die vorzeitige Verwertung ist mithin so vorzunehmen, dass die auf dem Spiel stehenden Interessen bestmöglich gewahrt werden. Sie ist der konkreten Si- tuation und unter Umständen, namentlich wenn weniger liquide Wertpapiere oder Werte oder wenn ein qualifizierter Bestand betroffen ist, auch den Gegebenheiten des Marktes anzupassen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Verwertungsart als auch hinsichtlich der Modalitäten der Verwertung (BGE 148 IV 74 E. 3.4 mit Literaturhin- weisen). Insofern haben die Strafbehörden bei der vorzeitigen Verwertung beschlag- nahmter Gegenstände und Vermögenswerte sach- und fachgemäss sowie sorgfältig vorzugehen und gegebenenfalls fachmännischen Rat einzuholen BGE 148 IV 74 E. 3.4). 6.2.4 Dass die vorzeitige Verwertung von Kryptowährungen und die Beschlagnahme des Erlöses gestützt auf Art. 266 Abs. 5 StPO grundsätzlich zulässig sind, wird vom Be- schwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Soweit er indes vorbringt, dass im konkre- ten Fall keinerlei Anhaltspunkte für einen drohenden Wertverlust bestünden, ist dem mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass bereits der Kryptomarkt als solcher äusserst volatil ist. Der Wert einer Kryptowährung ergibt sich durch das Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage an führenden Kryptobörsen. Die Kryp- topreise werden von verschiedenen Faktoren wie der aktuellen Marktstimmung, wichtigen Schlagzeilen, bedeutsamen Ankündigungen und regulatorischen Ände- rungen beeinflusst. Aufgrund dieser Faktoren kann der Wert einer Kryptowährung innerhalb kurzer Zeit stark schwanken, was sie zu einer sehr volatilen Anlage macht (http://www.binance.com/de/price [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer in unterschiedliche Kryptowährungen investiert hat, so dass gewisse Kursschwankungen möglicherweise abgefangen werden könn- ten. Zu beachten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 EUR 24'000.00 und im Jahr 2023 CHF 14'400.00 in Kryptowährungen investiert hatte (vgl. Information Request der Kantonspolizei Bern an Binance vom 6. Juli 2023 sowie die Kontoauszüge der Berner Kantonalbank per 28. Februar 2021, 30. April 2021, 31. Mai 2021 und 31. Mai 2023). Als die Staatsanwaltschaft am 24. Juli 2023 (75’000’000.85 PEPE [Pepe]; 5'184'762.09 FLOKI [FLOKI]; 44'440.842 XRP [Ripple]; 249.0 MANA [Decentraland]; 367.0 ADA [Cardano]; 5'740.6 VET [VeChain]) die Beschlagnahme anordnete, wiesen die Kryptoguthaben des Be- schwerdeführers nur noch einen Gegenwert von rund CHF 29'680.00 auf. Davon wa- ren CHF 29'179.85 in XRP (Ripple) angelegt (Umrechnungskurse vom 24. Juli 2023 gemäss Binance [http://www.binance.com/de/price]). Auch wenn es sich bei der Kryptowährung XRP (Ripple) nach Marktkapitalisierung um eine der grössten Kryp- towährungen (Platz 5) handelt, unterlag diese schon allein in diesem Jahr nicht zu unterschätzenden Kursschwankungen (vgl. http://www.binance.com/de/price/ und - xrp [zuletzt besucht am 4. Dezember 2023]). Die angeordnete vorzeitige Verwertung der Kryptoguthaben des Beschwerdeführers erweist sich zur Werterhaltung somit notwendig. 6.2.5 Soweit der Beschwerdeführer moniert, dass die Staatsanwaltschaft nicht prüfe, ob eine vorzeitige Verwertung der Kryptoguthaben zurzeit im Interesse des Beschwer- deführers und des Staates liege, ist daran zu erinnern, dass die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht umschreibt, wann bzw. in welcher Frist die Umwandlung zu erfolgen hat. Wie das Bundesgericht in seinem Leitentscheid 8 BGE 148 IV 74 festhielt, ist die Staatsanwaltschaft auch im Falle der Anordnung ei- ner vorzeitigen Verwertung von Kryptowährungen zu einem sach- und fachgemäs- sen Vorgehen gehalten. Sie hat dabei sorgfältig vorzugehen und den konkreten Ge- gebenheiten sowie der Beschaffenheit und den Besonderheiten der einzelnen zu verwertenden Vermögenswerte besonders Rechnung zu tragen. Gegebenenfalls ist eine Fachperson beizuziehen (zum Ganzen: BGE 148 IV 74 E. 4.4.2). Der Ent- scheid, wann und wie genau ein Kryptoguthaben verwertet werden soll, liegt somit im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Nicht anders verhält es sich mit Bezug auf die in Frage gestellte vorgängige Umwandlung der Kryptowährungen in Bitcoin. Nur am Rande ist festzuhalten, dass die Verteidigung nicht begründet, inwiefern eine vor- gängige Umwandlung der Kryptoguthaben in Bitcoin den Interessen des Beschwer- deführers zuwiderlaufen würde. 6.3 Damit erweist sich auch die Anordnung der vorzeitigen Verwertung als rechtens. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Da das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos abzuschreiben ist, sind die darauf entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 300.00, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Be- schwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1'200.00, sind dem unterliegen- den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8.2 8.2.1 Der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, deren Mandat zwischen- zeitlich sistiert wurde, steht für ihre Aufwendungen in den beiden Beschwerdever- fahren BK 23 311 und BK 23 314 eine Entschädigung zu, welche durch die Staats- anwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen ist (Art. 135 Abs. 2 StPO). Zumal das Beschwerdeverfahren BK 23 311 als gegenstandslos ab- zuschreiben ist, besteht insoweit keine Rück- und Nachzahlungspflicht, da der Be- schwerdeführer nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (vgl. Art. 135 Abs. 4 StPO). Da die Beschwerden weitgehendst kongruent sind, rechtfertigt es sich, ledig- lich einen Zehntel der Rechtsanwältin B.________ für die beiden Beschwerdever- fahren gesamthaft zu bezahlenden amtlichen Entschädigung von der Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers auszunehmen. 8.2.2 Eine Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung des Beschwer- deführers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Beschwerdeverfahren BK 23 311 wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Beschwerde im Verfahren BK 23 314 wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 311, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens BK 23 314, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin für die Beschwerdeverfahren BK 23 311 und BK 23 314 am Ende des Verfahrens fest. Im Umfang von einem Zehntel besteht keine Rück- und Nachzah- lungspflicht. 6. Weitere Entschädigungen werden nicht gesprochen. 7. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, privat v.d. Fürsprecher C.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt I.________ (per Kurier) - Kantonspolizei Bern, Dezernat Digitale Kriminalität, J.________, Nordring 30, 3013 Bern (per A-Post) - SEBA Bank AG, Kolinplatz 15, 6300 Zug (per A-Post) - Rechtsanwältin B.________ (per B-Post) 10 Bern, 4. Dezember 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11