5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 5.2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, deren Mandat zwischenzeitlich sistiert wurde, für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.2.2 Eine Entschädigung für die Aufwendungen der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zu sprechen.