Die Verfügung sei daher rechtswidrig und aufzuheben, sofern sie nicht gar als nichtig zu qualifizieren sei, zumal sie mit einem besonders schweren Verfahrensmangel behaftet sei. 3.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, kann ein Staat kraft des Territorialitätsprinzips die mit seiner Souveränität verbundenen Befugnisse – darunter die Strafverfolgungsgewalt – grundsätzlich nur innerhalb seines eigenen Hoheitsgebietes ausüben. Die Staaten müssen somit gegenseitig ihre Souveränität beachten.