3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt mit Blick auf die verfügte Kontosperre einzig eine Verletzung des Territorialitätsprinzips. Zur Begründung führt er an, dass es sich bei der Kontosperre um eine Form der Beschlagnahme von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken und damit um eine Zwangsmassnahme handle. Bei der Anordnung einer solchen gelte es, die Souveränität eines anderen Staates respektieren. Zwangsmassnahmen seien nur auf Grundlage des Völkerrechts oder gestützt auf die vorherige Zustimmung des betroffenen Staates unter Einhaltung der Rechtshilfevorschriften zulässig.