Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 eröffnete die Verfahrensleitung zwei Beschwerdeverfahren (BK 23 310 und BK 23 311). Im hier interessierenden Beschwerdeverfahren BK 23 310 wies sie das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Am 2. August 2023 teilte die Verfahrensleitung i.V. mit, dass die Staatsanwaltschaft die amtlichen Akten (BA 22 1781) eingereicht habe, und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.