6. Gestützt auf das Ausgeführte ergibt sich, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 9. Oktober 2023, angeordnet hat. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.