Die Prüfung der vom Beschwerdeführer genannten Ersatzmassnahmen ergibt denn auch, dass diese nicht genügen. Eine Auflage betreffend den Aufenthaltsort oder eine Meldepflicht vermögen die Gefahr des Untertauchens oder der Flucht nicht wirksam zu begegnen. Dem Beschwerdeführer verbliebe innerhalb des Meldeintervalls genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen. Mit diesen Ersatzmassnahmen könnte lediglich erreicht werden, dass eine Flucht rascher entdeckt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_358/2019 vom 5. August 2019 E. 4).